Bau- und Baunebenkosten für Modernisierungsmaßnahmen
Es werden die tatsächlich entstandenen Kosten für Bau- und Baunebenmaßnahmen gefördert, die:
*den Nutzwert von Wohnraum nachhaltig steigern
*die Energieeffizienz von Wohngebäuden verbessern und zum Klimaschutz beitragen
*bauliche Hindernisse im bestehenden Wohnraum reduzieren
*den Schutz vor Einbruch stärken
*bestehenden Wohnraum verändern oder erweitern und
*ein ansprechendes und sicheres Wohnumfeld schaffen
Zusätzlich zu den Baukosten können auch Baunebenkosten für Architektenleistungen und Energiegutachten gefördert werden.
Insbesondere Umbaumaßnahmen aufgrund von Schwerbehinderung oder Pflegegrad erhalten eine besondere Unterstützung. Auch Instandsetzungsarbeiten können gefördert werden, sofern sie nicht den vorherrschenden Teil der beantragten Maßnahmen ausmachen.
Die Förderung können alle Eigentümer von Wohnimmobilien beantragen, die in Nordrhein-Westfalen gelegen sind. Gefördert wird die Modernisierung sowohl von Mietwohnungen als auch von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, die selbst genutzt werden.
Selbst nutzende Eigentümer müssen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten. Ein Förderangebot besteht für die enge Einkommensgruppe [EK-A] und die erweiterte Einkommensgruppe [EK-B]. Haushalte in der Einkommensgruppe B dürfen über bis zu 40 Prozent mehr Einkommen verfügen, um die Förderung erhalten zu können.
Es werden zinsgünstige Baudarlehen in Höhe von bis zu 200.000 Euro pro Wohnung oder Eigenheim zur Verfügung gestellt. Sämtliche anfallenden Bau- und Baunebenkosten für förderfähige Maßnahmen können über das Förderdarlehen finanziert werden, wobei kein Eigenanteil erforderlich ist.
Für die Darlehen werden Tilgungsnachlässe (Teilschulderlass) von bis zu 55 Prozent gewährt. Die Höhe der Tilgungsnachlässe hängt unter anderem von dem erreichten energetischen Zustand des Gebäudes, dem Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe und der Dauer der Zweckbindung ab.
Die Förderdarlehen sind für die ersten fünf Jahre ab Leistungsbeginn mit null Prozent und danach bis zum Ende der Zweckbindung mit 0,5 Prozent zu verzinsen.
Grundsätzlich können die Angebote der Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen mit anderen Förderprogrammen, wie zum Beispiel den Angeboten der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG), kombiniert werden.
Gibt es etwas woran ich mich halten muss?
Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen müssen für die Dauer der Zinsverbilligung (20, 25 oder 30 Jahre) durch die Eigentümer oder deren Angehörige selbst genutzt werden. Diese Verpflichtung kann mit der vollständigen Rückzahlung der Förderdarlehen jederzeit beendet werden.
Für Mietwohnungen sind langjährige Mietobergrenzen einzuhalten, die regional unterschiedlich zwischen 6,00 Euro/m² und 7,10 Euro/m² liegen. Die Mietobergrenzen können warmmietenneutral überschritten werden, wenn durch die Modernisierung Energiekosten für Mieter eingespart werden. Moderate Mieterhöhungen bleiben dauerhaft möglich.
Die modernisierten Wohnungen dürfen bei Mieterwechsel nur von Haushalten mit Wohnberechtigungsschein bezogen werden. Die Auswahl der Mieter trifft die Eigentümerin bzw. der Eigentümer selbst. Bestandsmieterinnen und -mieter müssen keinen Wohnberechtigungsschein vorlegen. Wer wohnt, bleibt wohnen.
Wo kann ich die Fördermittel beantragen?
Anträge zur Wohnraumförderung könnt ihr an die örtlich zuständigen Bewilligungsbehörden eures Kreises oder eurer kreisfreien Stadt, in dem sich die Immobilie befindet. Eine kompetente Beratung werdet ihr hier sicherlich auch erhalten!
Muss ich auf noch etwas achten?
JA.
Ihr könnt zwar jederzeit diese Fördermittel beantragen. Die Bewilligungen erfolgen jedoch erst nach Veröffentlichung des Wohnraumförderprogramms (in der Regel Mitte Februar) bis zum 30. November.